satzung.

Satzung

  • 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen
    Gemeinsam – יחד –  معا V.
    Marburger Gemeinschaft für Jüdisch-Muslimischen Dialog
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V.
  3. Der Sitz des Vereins ist Marburg.
  • 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Dialogs, sowohl zwischen Marburger Juden und Muslimen als auch mit der Stadtgesellschaft (§52 Absatz 2 AO)
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch entsprechende gemeinsame (Dialog-)Projekte, öffentliche Veranstaltungen, Publikationen uvm.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
  5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
  • 4 Vorstand
  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht paritätisch aus einem jüdischen und einem muslimischen Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister und ein bis drei Beisitzern.
  2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
    Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  • 5 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist ein Vorstandsmitglied. Sollte keines anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist für die jeweilige Mitgliederversammlung ein Schriftführer zu wählen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
  • 6 Kassenprüfung
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer.
  2. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  • 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die Jüdische Gemeinde Marburg e.V. und die Islamische Gemeinde Marburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Marburg, den 25.02.2020